Hier geht es darum, dafür zu sorgen, dass die Unabhängigkeit der vom Volk gewählen Abgeordneten endlich so gesichert wird, wie es das Grundgesetz verlangt und wie es erforderlich ist, damit die Abgeordneten tatsächlich Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Auch dabei spielt das Bundesverfassungsgericht die wesentliche Rolle.
Bitte lesen Sie dazu zunächst die folgende Abhandlung und dann das zugehörige Bittschrift-Formular.
(Stand: 15. August 2017)
Kaum ein Deutscher glaubt noch, ALLE STAATSGEWALT GEHT VOM VOLKE AUS und unsere repräsentative Demokratie funktioniert wie vorgesehen. Den Allermeisten ist völlig bewußt, dass einflusswillige Finanzkäfte ihre finanzielle Macht in vielfältiger Art und Weise in politische Macht verwandeln können. Die Einflussnahme hat viele Facetten, zum Beispiel Lobbyismus, Parteispenden, Leihbeamte in Ministerien. Aber auch eine Lenkung der Presse durch ihre Besitzer und ihre Anzeigenkunden spielt dabei eine sehr große Rolle. Neben vielen weiteren Möglichkeiten der finanziell gestützten Einflussnahme gibt es schließlich auch noch
die direkte Beeinflussung von Abgeordneten durch Gelder in Form von Nebeneinkünften.
Mit Honoraren für Vorträge oder Gehältern für Aufsichtsratsposten werden Abgeordnete von einflusswilligen Finanzkräften „über Gebühr“ beeinflusst. Diese Art der Einflussnahme ist aus dem Grund besonders schädlich, weil der Bürger dank der Offenlegung der Nebeneinkünfte auch noch dabei zusehen darf und glaubt, trotz ihrer Offensichtlichkeit keine Handhabe gegen diese quasi legale Form der Korruption zu haben. Diesem Treiben ohnmächtig zusehen zu müssen, ist die Wurzel aller politischen Apathie und hat bei vielen Bürgern wesentlich zur Resignation aufgrund von Empörungs-Ermüdung beigetragen. Zu glauben, sich nicht wehren zu können, spielt aber der Zersetzung der Demokratie durch einflusswillige Finanzkräfte weiter in die Hände. So deprimierend die scheinbar nicht zu unterbindende Korrumpierung von Abgeordneten durch Nebeneinkünfte für den Bürger ist, so erfreulich wird es sein, durch folgende Ausführungen zu erfahren, dass dagegen verschiedene verfassungsrechtlich stichhaltige Argumente ins juristische Feld geführt werden können.
Die vom Volk in den Bundestag gewählten Abgeordneten erhalten als Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit sogenannte Diäten. Diese Diäten sind für alle Abgeordneten gleich hoch und betragen (seit 1. Juli 2017) 9.541,74€ brutto pro Monat, also grob 10.000€.
Bei der Bemessung der Diäten hat sich der Gesetzgeber an der Besoldung von Bundesrichtern orientiert. Man ist also davon ausgegangen, dass die Arbeit eines Bundestagsabgeordneten mit der Arbeit eines Bundesrichters vergleichbar und deshalb auch ähnlich zu bewerten ist.
Insofern sind die Diäten – soviel zur bisherigen Praxis – eine angemessene Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit, also eine angemessene Vergütung für die Ausübung des Mandats.
Nun haben die Abgeordneten aber laut Grundgesetz gar keinen Anspruch auf eine Vergütung, sondern sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der bisher nicht beachtete Unterschied zwischen einer Vergütung und einer Entschädigung ist der folgende:
Eine Vergütung ist wie gesagt eine Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit.
Eine Entschädigung ist dagegen ein Ausgleich für mandatsbedingt erlittene Schäden.
Wie sich dieser Unterschied praktisch auswirkt und welchen „mandatsbedingten Schaden“ die Abgeordneten hauptsächlich erleiden, verdeutlicht das folgende Beispiel.
Angenommen ein Herzchirurg mit einem Bruttomonatseinkommen von 50.000€ und ein Assistenzarzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 4.000€ werden Abgeordnete und lassen ihre Erwerbstätigkeit ganz ruhen, um ihr Mandat gewissenhaft ausüben zu können. Dadurch erleiden beide einen Verdienstausfall, der ihnen als mandatsbedingter Schaden im Rahmen einer angemessenen Entschädigung auszugleichen ist: Der Herzchirurg verliert ein Einkommen von 50.000€ und der Assistenzarzt ein Einkommen von 4.000€. Dementsprechend sollte die Entschädigung des Herzchirurgen 50.000€ betragen und die Entschädigung des Assistenzarztes 4.000€, damit die jeweilige Entschädigung an den jeweiligen Verdienstausfall angepasst und somit jeweils angemessen ist. Stattdessen erhalten aber bisher beide 10.000€. Aus diesem Beispiel ergeben sich folgende Erkenntnisse.
Es mag sein, dass 10.000€ eine angemessene Vergütung für die Ausübung des Mandats sind.
Aber wenn der Herzchirurg als Entschädigung nur 10.000€ erhält, obwohl er 50.000€ verliert, so ist das keine angemessene, sondern eine unangemessen niedrige 20%-Entschädigung.
Und wenn der Assistenzarzt als Entschädigung 10.000€ erhält, obwohl er nur 4.000€ verliert, so ist das keine angemessene, sondern eine unangemessen hohe 250%-Entschädigung.
Die Diäten sind bisher also als Vergütung angemessen, aber nicht als Entschädigung. Das heißt, das gebotene
Anmessen der Entschädigung (an die Höhe der erlittenen Verdienstausfälle) wurde mit dem
Anmessen einer Vergütung (an den Wert der Parlamentsarbeit) verwechselt, sprich:
Die gebotene Entschädigung wurde mit einer Vergütung verwechselt.
Diese Diäten-Verwechslung ist verfassungswidrig und muss außerdem auch deshalb unbedingt korrigiert werden, weil sie folgende verheerend demokratiefeindliche Wirkungen hat:
Abgeordnete dürfen während ihres Mandats weiterhin berufstätig sein und bisher auch ihre so erzielten Einkünfte (sogenannte Nebeneinkünfte) behalten. Das ist problematisch, weil Nebeneinkünfte bei Abgeordneten zu Interessenskonflikten führen können. Im Extremfall können Nebeneinkünfte sogar Bestechungsgelder sein. Solange den Abgeordneten also legal Gelder in Form von Nebeneinkünften zufließen können, ist Korruption quasi legal und das ist natürlich verheerend demokratiefeindlich.
Wird die Diäten-Verwechlsung korrigiert, so dass dann jedem Abgeordneten tatsächlich sein persönlicher Verdienstausfall durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen wird, dann ergibt sich für den oben als Beispiel angeführten Herzchirurgen folgende Situation:
Wenn er seine Erwebstätigkeit während seines Mandats ganz ruhen lässt, so verliert er sein ganzes Bruttomonatseinkommen von 50.000€, das ihm dann ersetzt wird. Lässt er aber seine Erwebstätigkeit während seines Mandats nicht ganz ruhen und erzielt stattdessen weiterhin ein Einkommen von beispielsweise 15.000€ (sogenannte Nebeneinkünfte), so verliert er nicht mehr seine ganzen 50.000€, sondern nur noch 35.000€.
Das heißt: Die Nebeneinkünfte eines Abgeordneten verringern dessen Verdienstausfall und müssen deshalb entweder von seiner Entschädigung abgezogen oder einfach an die Staatskasse zurückgegeben werden.
Abgeordnete dürfen (nach Korrektur der Diäten-Verwechslung) ihre Nebeneinkünfte also nicht mehr behalten und Korruption durch Nebeneinkünfte wird nicht mehr möglich sein.
Zusätzlich entfällt dadurch auch noch der finanzielle Anreiz für Abgeordnete, die Ausübung ihres Mandats zugunsten der Ausübung einer lukrativen Nebentätigkeit zu vernachlässigen.
Selbstverständlich muss, weil alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, jeder die gleiche Chance haben, wenn es darum geht, Abgeordneter zu werden. Anhand des obigen Beispiels ist bezüglich des Zugangs zum Parlament bisher aber festzustellen:
Der Herzchirurg muss, wenn er Abgeordneter wird, 80% seines Einkommens einbüßen.
Der Assistenzarzt kann, wenn er Abgeordneter wird, sein Einkommen vervielfachen.
Diese Chancen-Ungleichheit beim Zugang zum Parlament hat folgende Konsequenzen:
Kandidaten mit höherem Einkommen werden systematisch aus den Parlamenten ferngehalten, weil ihnen nur eine unangemessen niedrige Entschädigung in Aussicht gestellt ist.
Kandidaten mit geringerem Einkommen ist dagegen eine unangemessen hohe Entschädigung in Aussicht gestellt. Für sie besteht ein umso größerer Anreiz, Abgeordneter zu werden, je geringer ihr Einkommen in ihrem angestammten Beruf ist. Desto überhöhter ist nämlich ihre Über-Entschädigung verglichen mit ihrem tatsächlichen Verdienstausfall.
Diese einkommensabhängige Anreizverzerrung führt dazu, dass in unseren Parlamenten bisher wohl kaum „Herzchirurgen“ sitzen, dafür aber umso mehr „Assistenzärzte“.
Aufgrund der einkommensabhängigen Anreizverzerrung sitzen bisher in unseren Parlamenten überwiegend über-entschädigte Abgeordnete (wie der Assistenzarzt). Diese hängen an ihrem Mandat, weil sie bei Verlust des Mandats in ihren schlechter bezahlten Beruf zurückkehren müssten und dadurch ihre Über-Entschädigung verlieren würden. Außerdem verdankt ca. die Häflte dieser Abgeordneten ihr Mandat einem guten Platz auf der Landesliste ihrer Partei. Für diese über-entschädigten Listenplatz-Abgeordneten hängt ihre Über-Entschädigung von ihrem Mandat, das Mandat von ihrem Listenplatz und der Listenplatz von ihrer Partei ab.
Deshalb gibt es Parteihörigkeit zwecks Listenplatzerhalt. Das scheint zwar relativ harmlos, laut Aussage des erfahrenen Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele wird aber sogenannter Fraktionszwang von Parteien teilweise sogar ausgeübt, indem Abgeordneten konkret vorgehalten wird:
„Wenn Du nicht so abstimmst, dann wirst Du bei der nächsten Wahl - dafür werden wir sorgen - keinen sicheren Listenplatz bekommen wie bisher!“
Derartige Drohungen werden nur deshalb ausgesprochen, weil sie wirken. Und sie wirken umso mehr, je über-entschädigter ein Abgeordneter ist. Desto größer ist nämlich der zu befürchtende Rückgang des Einkommens bei Verlust des Mandats.
Wie extrem Über-Entschädigung wirken kann, zeigt sich am Beispiel der Abstimmung über den Einsatz der Bundeswehr in Afganistan im November 2001. Laut Herrn Ströbele haben damals nur 4 von mehr als 12 grünen Abgeordneten, die eigentlich gegen den Einsatz waren, letztlich auch dagegen gestimmt. Die übrigen mehr als 8 Abgeordneten haben dem Druck von Partei, rot-grüner Regierungskoalition und Vertrauensfrage des Kanzlers nachgegeben. Dazu sagte Herr Ströbele:
„Es gab auch einige, die das gegen ihre Überzeugung gemacht haben, für den Krieg zu stimmen, um die Koalition zu retten.“
Warum wollten sie die Koalition retten? Um dann weiterhin gegen ihr Gewissen entscheiden zu dürfen? Das ist absurd! Oder wollten sie mit der Koalition in Wahrheit nur die Umstände retten, unter denen sie ihr sehr gut bezahltes Mandat behalten können? Damit sie nicht in ihren schlechter bezahlten Beruf zurückkehren müssen? Darauf läuft es hinaus! Das heißt, dass diese Abgeordneten letztendlich gegen ihre Überzeugung einem Kriegseinsatz zugestimmt haben, weil sie ihr Mandat samt Über-Entschädigung nicht verlieren wollten.
Ohne Über-Entschädigung (das heißt ohne Diäten-Verwechslung) gibt es keine so verheerenden Effekte.
Ein abgeordneter „Herzchirurg“, dessen Einkommen bei Verlust seines Mandats mit der Rückkehr in seinen angestammten Beruf wieder von 10.000€ auf 50.000€ steigt, würde sicher nicht gegen seine Überzeugung einem Kriegseinsatz zustimmen, um sein Mandat behalten zu können. Er wäre als Abgeordneter wirklich unabhängig. Aber er wird erst gar nicht Abgeordneter, weil er nicht auf sein hohes Einkommen verzichten will.
Nur ein abgeordneter „Assistenzarzt“, dessen Einkommen bei Verlust seines Mandats mit der Rückkehr in seinen angestammten Beruf wieder von 10.000€ auf 4.000€ fällt, will sein Mandat unbedingt behalten und stimmt deshalb unter Umständen sogar gegen seine Überzeugung für Krieg.
Der „Herzchirurg“ hängt wegen Unter-Entschädigung an seinem besser bezahlten Beruf.
Der „Assistenzarzt“ hängt wegen Über-Entschädigung an seinem besser bezahlten Mandat.
Diese Abhängigkeiten sind beide schädlich für die Demokratie, treten aber nur deshalb auf, weil die Abgeordneten keine angemessene Entschädigung erhalten, sondern eine Vergütung. Ohne diese Diäten-Verwechslung gäbe es weder Unter- noch Über-Entschädigung und die Unabhängigkeit aller Abgeordneten wäre in optimaler Weise gesichert. Außerdem herrschte dann auch echte Chancen-Gleichheit beim Zugang zum Parlament und Abgeordnete könnten nicht mehr mit Geldern in Form von Nebeneinkünften beeinflusst oder bestochen werden. Dies alles spricht sehr deutlich dafür, dass die Diäten-Verwechslung korrigiert werden muss, das heißt, dass die Abgeordneten endlich wirklich wie vorgesehen angemessen entschädigt werden müssen!
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz: Sie [die Abgeordneten] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz: Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
Solange Abgeordnete mit Geldern in Form von Nebeneinkünften beeinflusst werden können, ist ihre Unabhängigkeit nicht gesichert und nicht alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Solange die Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht gesichert ist, ist auch nicht gewährleistet, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Solange ein abgeordneter Herzchirurg nur eine 20%-Entschädigung erhält, während ein abgeordneter Assistenzarzt eine 250%-Entschädigung erhält, sind nicht alle Menschen vor dem Gesetz gleich und die Entschädigung der Abgeordneten ist weder angemessen, noch sichert sie ihre Unabhängigkeit.
Das heißt: Die Diäten-Verwechslung ist vielfach verfassungswidrig und verheerend demokratiefeindlich!
Das BVerfG hat am 5. Nov. 1975 sein sog. Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) gesprochen, in dessen Begründung schon damals festgestellt wurde:
„Aus der Entschädigung des Inhabers eines Ehrenamtes ist die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit geworden.“
Damit haben die beteiligten Richter die Verwechslung der gebotenen Entschädigung mit der praktizierten Vergütung zwar beschrieben, aber diese Diäten-Verwechslung nicht als verfassungswidrig erkannt. Stattdessen haben sie im Leitsatz 2.1 des Diätenurteils gefolgert,
„ ... dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ..., ob ... das Berufseinkommen verschieden hoch ist.“
Hätten die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene Vergütung, so wäre nach dem Motto „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nachvollziehbar, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Vergütung zusteht. Da die Abgeordneten aber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben und die auszugleichenden Verdienstausfälle verschiedener Abgeordneter unterschiedlich hoch sind, ist es falsch und regelrecht absurd zu behaupten, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht.
Mit diesem Fehlschluss hat das BVerfG die Diäten-Verwechslung unbemerkt etabliert, anstatt sie zu verbieten. Deshalb muss das BVerfG den Leitsatz 2.1 des Diätenurteils wie folgt korrigieren:
Weil die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, steht jedem Abgeordneten eine in gleicher Weise angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zu.
Das heißt, dass die zur Ermittlung der jeweils angemessenen Entschädigungshöhe erforderliche Bezifferung der mandatsbedingt erlittenen Schäden nach Regeln zu erfolgen hat, die für alle Abgeordneten gleich sind.
Die Entschädigung muss also nicht „gleich hoch bemessen“ sein (wie eine Vergütung),
sondern die Entschädigung muss „in gleicher Weise angemessen“ sein.
Erst wenn das BVerfG diesen Unterschied berücksichtigt und den Leitsatz 2.1 des Diätenurteils entsprechend korrigiert, wird das gravierende Problem der Diäten-Verwechslung behoben sein bzw. vom Gesetzgeber durch eine entsprechende Änderung des Abgeordnetengesetzes behoben werden müssen!